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Thema: Reisestart = kein Risikogebiet / Rückkehr = Risikogebiet

  1. #1
    a_franke_is_fort Gast

    Standard Reisestart = kein Risikogebiet / Rückkehr = Risikogebiet

    Hallo,

    hat sich schon mal jemand mit dem folgenden Thema beschäftigt?

    Ein Freund & Ich haben uns die aktuellen Nicht Risikogebiete in Europa angesehen. Da es aktuell nicht verboten ist und die Zahlen in Kreta niedriger sind, als beispielweise bei uns (Großstadt) haben wir uns entschlossen, in so einer ruhigen Zeit das erste Mal Kreta zu bereisen.
    Der Flugpreis würde passen, aber eine Frage ist noch ungeklärt:

    Jeden Freitag gibt das Auswärtige Amt / RKI eine neue aktualisierte Liste der Risikogebiete raus. Ich möchte gerne für folgende Frage abgesichert sein:

    Beispiel: Das RKI aktualisierte die Risikogebiete zuletzt am Donnerstag / 24.12. (wahrscheinlich vorgezogen/ eigentlich immer Freitags), diese neuen Risikogebiete gelten, dann 2 Tage später. Also ab 26./27.12. - Stand jetzt wäre Kreta kein Risikogebiet. Das heißt, mein Flug zwischen dem 24.12. - 02.01.21 könnte ich antreten, egal an welchen Tag, ich diese gebucht hätte oder buchen würde. Da eben die neuen Risikogebiet erst ab Sonntag, 03.01.21 in Kraft treten.
    Wenn ich aber beispielsweise von Dienstag, 29.12.20 bis Dienstag, 12.01.21 in ein Nicht Risikogebiet reisen möchte, könnte ich das Problem bei Rückreise haben, dass kurz vor, also am Freitag, 08.01. das AA/RKI bekannt geben könnte, dass Kreta ab Sonntag, den 10.01.20 zum Risikogebiet zählt. (THEORETISCH gesehen, wäre es in dieser schnelllebigen Zeit möglich).
    Da meine Rückkehr dann erst am Dienstag, 12.01.21 wäre, hätte ich mich ja in einem Risikogebiet aufgehalten.

    Meine Frage:

    Müsste ich dann das Einreiseformular ausfüllen?
    Spielt es eine Rolle in welches Bundesland, ich denn einreise?
    Für mich wäre ein Flug ab Düsseldorf oder Berlin möglich.

    Ich meine gelesen zu haben, dass dann mir auch keine Schuld treffen würde, da das sich erst nach meiner Einreise geändert hätte. Das heißt, ich habe auch im Internet gelesen, dass eine eventuelle Quarantäne dann nicht zu meinen Lasten erfolgen müsste. (Link: suche ich nochmal raus und reiche ich nach.)

    Mit freundlichen Grüßen

    a_franke_is_fort

    Instagram Seite: über Groundhopping vorhanden, unter diesem Namen - wer möchte, kann gerne mal vorbei schauen.

  2. #2
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    Hessisch Ghana
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    Standard

    Zitat Zitat von a_franke_is_fort Beitrag anzeigen
    ...
    Meine Frage:

    Müsste ich dann das Einreiseformular ausfüllen?
    Spielt es eine Rolle in welches Bundesland, ich denn einreise?
    Für mich wäre ein Flug ab Düsseldorf oder Berlin möglich.
    ...
    Die Fragen kann dir heute noch keiner beantworten.
    Das eigentliche Problem ist bis auf weiteres ein anderes :
    - auf Kreta sind alle Hotels für touristische Zwecke geschlossen
    - Tavernen und Bars sind auch zu
    - rumreisen ist auch nicht erlaubt
    MfG Günt(ohne h)er
    εν οιδα οτι ουδεν οιδα (Σωκράτης )

  3. #3
    a_franke_is_fort Gast

    Standard

    Servus Günter (ohne h),

    das war natürlich jetzt vom Datum & Ort eher flexibel gemeint.
    Diese Frage stellt sich für mich trotzdem, gibt ja auch noch andere NICHT Risikogebiete aktuell.

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

    Danke für deine Antwort.

  4. #4
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    25.August.2011
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    Standard

    Zitat Zitat von a_franke_is_fort Beitrag anzeigen
    Meine Frage:
    Müsste ich dann das Einreiseformular ausfüllen?
    Ja.

    Zitat Zitat von a_franke_is_fort Beitrag anzeigen
    Spielt es eine Rolle in welches Bundesland, ich denn einreise?
    Unter Umständen. Für NRW gibt es wohl ein entsprechendes Urteil, da die Zahlen auch in Risikogebieten wesentlich niedriger sein können als in D und die Quarantäne damit wenig sinnvoll wäre.
    https://www1.wdr.de/nachrichten/them...orten-100.html
    Ob das aber nun den Flughafen betrifft, an dem man landet (wäre ja letztendlich nur Transit) oder den Wohnort - keine Ahnung.

    Zitat Zitat von a_franke_is_fort Beitrag anzeigen
    Ich meine gelesen zu haben, dass dann mir auch keine Schuld treffen würde, da das sich erst nach meiner Einreise geändert hätte. Das heißt, ich habe auch im Internet gelesen, dass eine eventuelle Quarantäne dann nicht zu meinen Lasten erfolgen müsste.
    "Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tagen vor Einreise.
    Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als Risikogebiet ausgewiesen war (d.h. nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Aufenthalts)."

    https://www.auswaertiges-amt.de/de/q...nreise/2371468

  5. #5
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    Hier auf Kreta, wie in ganz Griechenland, sind keine Hotels wegen Corona geschlossen. Tavernen und Bars bieten Liefer- und Abholservice. Bewegungen in einem Regierungsbezirk mit Bewegunsformular. Zweckangabe wie Einkauf, Sport etc.ist verpflichtend.
    LG, Tom

  6. #6
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    " ...Für NRW gibt es wohl ein entsprechendes Urteil, da die Zahlen auch in Risikogebieten wesentlich niedriger sein können als in D und die Quarantäne damit wenig sinnvoll wäre... "

    Das Urteil gibt es z. B hier zu lesen: https://openjur.de/u/2307734.html

    Hier die Kurzfassung:

    20.11.2020
    Das Oberverwaltungsgericht hat heute per Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.


    Nach der Coronaeinreiseverordnung müssen Personen, die aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben (Absonderung). Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der in Bielefeld wohnhafte Antragsteller hielt sich bis zum 13. November 2020 auf Ibiza auf und reiste dann weiter nach Teneriffa. Er beabsichtigt, am 22. November 2020 nach Deutschland zurückzukehren, und machte geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort.


    Der 13. Senat ist dem gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten sei voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. In der aktuellen Pandemielage seien das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in der Coronaeinreiseverordnung benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Die angefochtenen Regelungen seien insoweit auch unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Die Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Norm sei auch wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs geboten


    Der Beschluss ist unanfechtbar.


    Aktenzeichen: 13 B 1770/20.NE

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