Einreise im Luftverkehr oder aus einem Risikogebiet:
Wenn Sie mit dem Flugzeug einreisen oder sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem der unten genannten Risikogebiete aufgehalten haben, müssen Sie bestimmte Regeln beachten. Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 beinhaltet:
- Eine generelle Testnachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Diese Personen müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorlegen.
- Spezielle Test- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Einreisende nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet. Ob Sie sich in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen.
- Bezüglich der Quarantänepflicht besteht die Möglichkeit zur Freitestung durch Vorlage eines negativen Testnachweises bei der zuständigen Behörde. Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Nach Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet besteht keine Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderungsdauer. Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.
- Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
- Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.